Aus Anlass des zum Jahreswechsel üblichen Abbrennens von pyrotechni-schen Gegenständen wird auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ers-ten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S. 169) in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Landesverordnung zur Ände-rung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - jeweils in der zur-zeit gültigen Fassung – folgende allgemeine Anordnung erlassen:
Zum Schutz vor den Gefahren, die durch Feuerwerkskörper entstehen kön-nen, wird für die Stadt Bad Segeberg gemäß den o.a. gesetzlichen Bestim-mungen angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der
• Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Objekte (z. B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen, Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert, Kultur- und Naturdenkmäler, Baumbe-stand/Wälder, Landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennba-rem Gut) in den Gemeindegebieten nicht abgebrannt werden.
• Kategorie 2 in der Nähe von reetgedeckten Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, bis zu einer Entfernung von 200 m zu diesen Gebäuden oder Anlagen am 31. Dezember 2023 und 01. Januar 2024 nicht abgebrannt werden dürfen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 sind am Verpackungsaufdruck zu erkennen; ferner dürfen sie ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Wer gegen diese allgemeine Anordnung verstößt, han-delt ordnungswidrig. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet.
Bad Segeberg, den 14.12.2023
Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
gez.
Toni Köppen
Bürgermeister