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14.09.2011

Amtliche Bekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes


Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch
Art. 9 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) weist die Stadt Bad Segeberg darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß
§ 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2008
(BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung
wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 ( BGBl. I S. 678),
widersprechen können.

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem
Bundesamt für Wehrpflicht einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgendem Jahr volljährig werden:

Familienname,
Vornamen,
gegenwärtige Anschrift.

Im Jahr 2011 findet die Datenübermittlung im Oktober statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7
des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben. 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum
30. September 2011

schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Bad Segeberg, der Bürgermeister, Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg, zu erklären.

Bad Segeberg, den 13.09.2011


L.S.
gez. Dieter Schönfeld
Bürgermeister