Die Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg hat in ihrer Sitzung am 19. Juli 2016 die 6. Ände-rung des Bebauungsplanes Nr. 79 der Stadt Bad Segeberg (Bebauungsplan der Innenentwick-lung gem. § 13 a BauGB) für das Gebiet südlich der Kaiser-Lothar-Allee, westlich des Nelken-weges, nördlich des Birkenweges und östlich der Weißdorstraße, bestehend aus den Planzeich-nungen (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, als Sat-zung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 79 (6. Änderung) tritt mit Beginn des 19. August 2016 in Kraft. Alle Inte-ressierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an bei der Stadtverwaltung Bad Segeberg, Lübecker Straße 9 in 23795 Bad Segeberg, Zimmer 2.10 wäh-rend der Sprechstunden einsehen und über den Inhalte Auskunft erhalten.
DIN-Vorschriften und Arbeitsblätter, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, fin-den jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung und stehen zur Ein-sichtnahme während der Sprechstunden am o. g. Ort bereit.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge-genüber der Stadt Bad Segeberg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachver-halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landes-rechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Segeberg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Bad Segeberg, 12. August 2016
Stadt Bad Segeberg
(L.S.)
gez. Thomas Vorbeck
1. stellv. Bürgermeister