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Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
[Nr.99025007000000 ]

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner/in oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

  • Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf,
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin.

Wird die Anzeige (gemäß §14 Gewerbeordnung)  persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

  • §§ 8, 10 Gaststättengesetz (GastG),
  • § 14 Gewerbeordnung (GewO).

Formloser Antrag.

Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.

Zuständig

Amt 1.2 - Ordnungs- und Bürgerdienste
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Telefon: 04551 964-0
Fax: 04551 964-111
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Organigramm der Stadt Bad Segeberg Oktober 2023



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