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16.12.2022

Amtliche Bekanntmachung

Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31.12.2022 und 01.01.2023 in Bad Segeberg

Aus Anlass des zum Jahreswechsel üblichen Abbrennens von Knallkörpern und Raketen wird auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S. 169) in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - folgende allgemeine Anordnung erlassen:

Zum Schutze der Reetdachhäuser in der Stadt Bad Segeberg wird gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von reetgedeckten Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, bis zu einer Entfernung von 200 m zu diesen Gebäuden oder Anlagen am 31. Dezember 2022 und 01. Januar 2023 nicht abgebrannt werden dürfen.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 sind am Verpackungsaufdruck zu erkennen; ferner dürfen sie ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Wer gegen diese allgemeine Anordnung verstößt, han-delt ordnungswidrig. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet.

Bad Segeberg, den 17.12.2022


Stadt Bad Segeberg
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde


Toni Köppen
Bürgermeister

Allgemeine Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern