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07.06.2011

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Segeberg


Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 79 (1. Änderung) der Stadt Bad Segeberg nach § 3 (2) BauGB


Der von der Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg in der Sitzung am 24. Mai 2011 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 der Stadt Bad Segeberg für das Gebiet südlich der Wacholderstraße, nördlich der Ausgleichsfläche (Flurstück 80/ Flur 17/ Gemarkung Segeberg), westlich des Gewerbegebietes Rosenstraße und östlich des geplanten Neubaugebietes Burgfelde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) und die Begründung liegen vom

15. Juni 2011 bis einschließlich 15. Juli 2011

in der Abteilung Bauen und Umwelt der Stadt Bad Segeberg, Lübecker Straße 9 in 23795 Bad Segeberg, Raum 2.10, während folgender Zeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch 8.00-12.30 und 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 13.00-18.00 Uhr und Freitag 8.00-12.30 Uhr öffentlich aus.

Eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird nicht durchgeführt.
 
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar und liegen mit aus: 

     - Schalltechnische Untersuchung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79, Sachverständigenring Dipl.-Ing. H.-U. Mücke GmbH, 08.04.2011

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Mit der öffentlichen Auslegung wird gem. § 47f GO insbesondere auch Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gegeben, sich über die Planung zu informieren und Stellungnahmen abzugeben. 

79_1 Geltungsbereich (PDF, 160 kB)


Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.

Bad Segeberg, den 30. Mai 2011

Stadt Bad Segeberg 


(L.S.) gez.

Dieter Schönfeld
Bürgermeister